Kurz gesagt: Betriebe müssen ihre Leitern regelmäßig prüfen lassen. Wie oft und von wem, legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Die DGUV empfiehlt eine Prüfung mindestens einmal im Jahr durch eine befähigte Person, und das Ergebnis gehört dokumentiert. Dazu kommen die Kontrolle vor jeder Benutzung, die jährliche Unterweisung und klare Regeln dafür, wie lange und wie hoch auf einer Leiter gearbeitet werden darf.
Leitern gehören in vielen Betrieben zum Alltag. Gerade deshalb geraten sie leicht aus dem Blick: Sie stehen im Lager oder auf dem Firmenwagen, werden täglich benutzt und selten genauer angesehen. In diesem Ratgeber fassen wir zusammen, was die DGUV und die BG BAU zur Leiterprüfung vorgeben, wer prüfen darf und was dokumentiert werden muss. Und wir zeigen, welche Regeln beim Arbeiten auf der Anlegeleiter gelten, denn die Prüfung allein macht eine Leiter noch nicht sicher.
Das Wichtigste in Kürze
- Art, Umfang und Fristen der Leiterprüfung legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest.
- Die DGUV empfiehlt, Leitern mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
- Prüfen darf eine zur Prüfung befähigte und beauftragte Person. Das muss kein externer Sachverständiger sein.
- Das Ergebnis wird dokumentiert, zum Beispiel im Leiterkontrollbuch oder mit einer Prüfplakette.
- Vor jeder Benutzung kontrolliert der Benutzer die Leiter auf sichtbare Mängel.
- Bei einer Standhöhe über zwei Metern darf höchstens zwei Stunden pro Schicht von der Leiter aus gearbeitet werden.
Ist die Leiterprüfung im Betrieb Pflicht?
Ja. Leitern sind Arbeitsmittel, und für Arbeitsmittel gilt die Betriebssicherheitsverordnung. Der Arbeitgeber muss in seiner Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche Prüfungen nötig sind, wie umfangreich sie ausfallen und in welchen Abständen sie stattfinden. Die BG BAU fasst das in ihren Bausteinen zu Anlege- und Stehleitern so zusammen: Art, Umfang und Fristen festlegen, einhalten und die Ergebnisse dokumentieren.
Eine feste Frist steht nicht im Gesetz. Die DGUV Information 208-016, die Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten, empfiehlt aber eine Prüfung mindestens einmal im Jahr. Wer seine Leitern stark beansprucht, etwa täglich auf der Baustelle, prüft entsprechend häufiger.
Für Privatleute gelten diese Pflichten nicht. Die Regeln beschreiben trotzdem gut, worauf es bei einer sicheren Leiter ankommt.
Wer darf Leitern prüfen?
Die Prüfung übernimmt eine zur Prüfung befähigte Person. Welche Voraussetzungen diese Person erfüllen muss, legt der Unternehmer selbst fest. Die DGUV verweist dafür auf die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 und TRBS 1203.
In der Praxis ist das häufig ein erfahrener Mitarbeiter, der die Leitern des Betriebs kennt und für die Prüfung geschult wurde. Ein externer Prüfdienst ist möglich, aber nicht vorgeschrieben. Wichtig ist, dass die Person ausdrücklich beauftragt ist und weiß, worauf sie achten muss.
Was wird bei der Leiterprüfung kontrolliert?
Die DGUV Information 208-016 enthält im Anhang eine Checkliste für die Prüfung. Im Kern geht es um die Frage, ob die Leiter noch so stabil und vollständig ist, wie der Hersteller sie ausgeliefert hat:
- Holme und Sprossen oder Stufen: nicht angebrochen, nicht angerissen, nicht verbogen oder angeknickt.
- Verbindungen: Sprossen sitzen fest in den Holmen, nichts wackelt oder hat Spiel.
- Leiterfüße: Fußkappen vorhanden und nicht abgenutzt, damit die Leiter unten nicht wegrutscht.
- Beschläge und Gelenke: bei Steh- und Mehrzweckleitern auch die Spreizsicherung.
- Zubehör: Fußverbreiterungen, Holmverlängerungen oder eine Leiterkopfsicherung werden mitgeprüft.
- Kennzeichnung: Typenschild und Gebrauchshinweise sind lesbar.
Leitern mit Mängeln dürfen nicht mehr benutzt werden. Angebrochene Holme oder Sprossen werden laut BG BAU nicht geflickt. Nach einer Reparatur muss die Leiter erneut von einer befähigten Person geprüft werden, bevor sie wieder in den Einsatz geht. Holzleitern bekommen übrigens keinen deckenden Anstrich, weil er Risse verdecken würde.
Leiterkontrollbuch und Prüfplakette: So dokumentieren Sie die Prüfung
Jede Prüfung wird festgehalten. Die BG BAU nennt als Beispiele das Leiterkontrollbuch, eine Prüfliste oder eine Prüfplakette an der Leiter. Die DGUV empfiehlt, die Leitern zu nummerieren und die ausgefüllten Checklisten zu einem Kontrollbuch zusammenzufassen.
Eine gute Dokumentation beantwortet für jede Leiter drei Fragen: Wann wurde sie zuletzt geprüft, von wem, und mit welchem Ergebnis. Wer zusätzlich eine Plakette mit dem nächsten Prüftermin anbringt, sieht schon am Fahrzeug, welche Leiter fällig ist.
Kontrolle vor jeder Benutzung
Die regelmäßige Prüfung ersetzt nicht den kurzen Blick vor dem Aufstieg. Laut DGUV kontrolliert der Benutzer die Leiter vor jeder Verwendung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand. Das dauert eine Minute: Holme und Sprossen ansehen, Füße prüfen, Zubehör richtig befestigt? Fällt dabei ein Mangel auf, bleibt die Leiter stehen und wird gemeldet.
Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
Bevor eine Leiter überhaupt eingesetzt wird, muss der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung klären, ob sie das richtige Arbeitsmittel ist. Die BG BAU formuliert es deutlich: Leitern sind auf Arbeiten mit geringer Gefährdung und geringer Dauer zu beschränken. Ist ein Gerüst, eine Plattformleiter oder eine Hubarbeitsbühne sicherer, hat dieses Arbeitsmittel Vorrang.
Dazu kommt die Unterweisung. Nach dem Arbeitsschutzgesetz werden Beschäftigte bei der Einstellung, bei neuen Aufgaben und bei neuen Arbeitsmitteln unterwiesen, und zwar während der Arbeitszeit. Die DGUV Vorschrift 1 verlangt, die Unterweisung mindestens einmal im Jahr zu wiederholen und zu dokumentieren. Für Leitern gehört dazu, wie man sie richtig aufstellt, anlegt und sichert.
Regeln für das Arbeiten auf der Anlegeleiter
Die Leiterprüfung stellt sicher, dass die Leiter in Ordnung ist. Wie sie benutzt wird, regeln die TRBS 2121 Teil 2 und die Bausteine der BG BAU. Für Anlegeleitern sind das die wichtigsten Punkte:
| Regel | Was gilt |
|---|---|
| Arbeitsdauer | Bei einer Standhöhe über 2 Metern höchstens 2 Stunden pro Arbeitsschicht |
| Standhöhe | Für zeitweilige Arbeiten höchstens 5 Meter |
| Standfläche | Beide Füße stehen auf einer Stufe oder Plattform |
| Werkzeug und Material | Bei Bauarbeiten höchstens 10 Kilogramm, Windangriffsfläche höchstens 1 Quadratmeter |
| Maschinen | Kein Arbeiten mit Geräten, die beide Hände brauchen, zum Beispiel Handmaschinen oder Hochdruckreiniger |
| Leiter als Aufstieg | Nur bis zu einem Höhenunterschied von 5 Metern |
| Anlegewinkel | Sprossenanlegeleitern 65 bis 75 Grad, Stufenanlegeleitern 60 bis 70 Grad |
| Überstand | Mindestens 1 Meter über die Austrittsstelle oder eine andere Festhaltemöglichkeit |
| Oberste Sprossen | Die obersten drei Sprossen oder Stufen werden nicht betreten |
Ein Punkt wird oft übersehen: Wer längere Zeit auf einer Anlegeleiter arbeitet, soll mit beiden Füßen auf einer Stufe stehen. Sprossenleitern eignen sich im Betrieb deshalb vor allem als Aufstieg, zum Beispiel aufs Dach. Wie Sie eine Leiter richtig an die Dachrinne anlegen, erklären wir im Ratgeber Leiter an die Dachrinne anlehnen. Worauf es beim Reinigen der Rinne von der Leiter aus ankommt, zeigt unser Ratgeber Dachrinne reinigen: mit oder ohne Leiter?
Unsere Erfahrung: Der Leiterkopf ist die Schwachstelle
Die BG BAU verlangt, Anlegeleitern gegen Ausgleiten, Umfallen, Umkanten und Abrutschen zu sichern. Als Beispiele nennt sie das Anbinden des Leiterkopfes, das Fixieren des Leiterfußes und Leiterzubehör wie eine Leiterkopfsicherung. Unten lässt sich die Leiter meist gut sichern. Oben an der Dachrinne liegt sie dagegen nur auf einer runden Kante, und Festbinden ist dort kaum möglich.
Genau hier setzt der WeMa-Step an. Die Leiterkopfsicherung wird am oberen Ende der Anlegeleiter montiert und mit zwei U-Winkeln in die Dachrinne eingehängt. Die U-Winkel sind mit Moosgummi beschichtet und liegen auf mindestens einem Rinneneisen auf. Für die Leiterprüfung bedeutet das: Die Leiterkopfsicherung ist Zubehör und wird mitgeprüft. Wir empfehlen, dabei auf festen Sitz der Befestigung und eine intakte Moosgummi-Beschichtung zu achten.
Die BG BAU fördert Leiterzubehör, das die Standsicherheit verbessert, über ihre Arbeitsschutzprämie. Mehrere WeMa-Step Modelle stehen auf der Förderliste. Alles zu Förderung, Branchen und Angeboten für mehrere Leitern finden Sie auf unserer Seite Absturzsicherung an der Leiter.
Welches Modell passt für den Betrieb?
Alle Modelle im Vergleich zeigen wir auf unserer Seite zur Leiterkopfsicherung für die Dachrinne.
Häufige Fragen
Wie oft müssen Leitern geprüft werden?
Die Frist legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Die DGUV empfiehlt mindestens eine Prüfung im Jahr. Bei starker Beanspruchung wird häufiger geprüft.
Wer darf eine Leiterprüfung durchführen?
Eine zur Prüfung befähigte und beauftragte Person. Welche Voraussetzungen sie erfüllen muss, legt der Unternehmer fest, Grundlage sind die TRBS 1201 und 1203. Häufig ist das ein geschulter Mitarbeiter des Betriebs.
Muss ich als Privatperson meine Leiter prüfen lassen?
Nein, die Prüfpflicht gilt für Arbeitsmittel im Betrieb. Ein kurzer Blick auf Holme, Sprossen und Füße vor jeder Benutzung ist aber auch zu Hause sinnvoll.
Was passiert mit einer beschädigten Leiter?
Sie darf nicht mehr benutzt werden. Angebrochene Holme oder Sprossen werden nicht geflickt. Nach einer fachgerechten Reparatur prüft eine befähigte Person die Leiter, bevor sie wieder eingesetzt wird.
Wird eine Leiterkopfsicherung bei der Leiterprüfung mitgeprüft?
Ja. Zubehör, das an der Leiter montiert ist, gehört zur Prüfung dazu. Bei einer Leiterkopfsicherung achten Sie auf festen Sitz und unbeschädigte Auflageflächen.
Fazit
Die Leiterprüfung ist im Betrieb Pflicht, die Frist bestimmt die Gefährdungsbeurteilung, und die DGUV empfiehlt mindestens einmal im Jahr. Geprüft wird von einer befähigten Person, dokumentiert im Kontrollbuch oder mit Plakette. Ebenso wichtig sind die Kontrolle vor jeder Benutzung, die jährliche Unterweisung und eine Leiter, die oben fest sitzt.
Zur Absturzsicherung an der Leiter für Betriebe
Quellen: DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“, Kapitel 5 und 6; BG BAU Bausteine B 131 „Anlegeleitern“ und B 132 „Stehleitern, Podestleitern, Plattformleitern“ (Stand 07/2021); TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“; Arbeitsschutzgesetz § 12; DGUV Vorschrift 1 § 4.





